Digitalisierung in Fachgesetzen

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Während in einigen, aktuellen Gesetzesentwürfen noch auf Regelungen zur Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet wird (s. Bundesregierung 2023: 12), begann der Gesetzgeber zunächst im Energierecht damit, Digitalisierungsvorgaben in einzelne Fachgesetze zu integrieren. Mit dem am 7. Juli 2022 verabschiedeten „Osterpaket zum Ausbau erneuerbarer Energien“ sind weitere Digitalisierungsvorgaben in Fachgesetze übertragen worden. Konkret sind mit dem Osterpaket für die Beschleunigung der erneuerbaren Energien Digitalisierungsregelungen in das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) (BGBI I 2022: 1214), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) (BGBI I 2022: 1214) und das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) (BGBI I 2022: 1325) integriert worden. Das im Zuge des Kriegs gegen die Ukraine neu geschaffene Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) (BGBI I 2022: 802) enthält hingegen keine eigenen Regeln zur digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern verweist diesbezüglich ausschließlich auf das PlanSiG.

Auch das Raumordnungsverfahren hat grundlegende Änderungen erfahren. Der Gesetzgeber führte mit dem neuen § 15 des Raumordnungsgesetzes (BGBI I 2023) Regeln für die digitale Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Am 15.06.2023 billigte der Bundestag zudem den Kabinettsentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren (BT Drs. 20/5663), mit dem auf ein digitales Beteiligungsverfahren für die Aufstellung von Bauleitplänen umgestellt werden soll. Am 22.06.2023 beriet der Bundestag ferner den Kabinettsentwurf zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich (BT Drs. 20/6879), mit dem das Planfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesfernstraßengesetzes, im Allgemeinen Eisenbahngesetz und im Bundeswasserstraßengesetz unter anderem digitalisiert und vereinfacht werden soll. Der Bundestag hat das Gesetz nun am 20.10.2023 beschlossen, der Bundesrat hat am 24.11.2023 zugestimmt.

Erkennbar ist, dass neben den Regelungen des PlanSiG eine Rechtszersplitterung der Regelungen zur Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in verschiedenen Fachgesetzen stattgefunden hat.

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