Neuere rechtliche Entwicklungen

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Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG)“ des Bundesministeriums des Innern wurde versucht, diese Rechtszersplitterung durch eine Verankerung wesentlicher Regelungen des PlanSiG im Verwaltungsverfahrensgesetz wieder einzufangen. Das Gesetz führt aus, dass sich „insbesondere digitale Möglichkeiten der Bekanntmachung, der Auslegung von Dokumenten und der in verschiedenen Verfahrensstadien erforderlichen Erörterung“ bewährt haben, die auch „außerhalb der Krisensituation zur dauerhaften, rechtssicheren Nutzung zur Verfügung stehen“ sollen (BT-Drucksache 20/8878). Das 5. VwVfÄndG trat am 01.01.2024 in Kraft (BGBI I 2023: 344).

Zu den einzelnen Regelungen:

Zunächst sieht das Gesetz eine Änderung des § 27a VwVfG vor. Die Soll-Vorschrift in der bisher gültigen Norm als auch in § 2 Abs. 1 PlanSiG wird in eine verpflichtende Vorschrift (gebundene Entscheidung der Verwaltung) umgewandelt, sodass die öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung im Internet nunmehr zwingend und als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgegeben ist. Dabei ist die Bekanntmachung nicht an beliebiger Stelle im Internet zugänglich zu machen, sondern muss auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen. Als weitere Bekanntmachungsvoraussetzung kommt hinzu, dass auf die geplante Auslegung von Unterlagen vorab durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen ist und dieser Hinweis auch über das Internet erfolgen muss. In diesen Regelungen sieht das Gesetz einen wesentlichen Beitrag zur Verwaltungsdigitalisierung vor.

Neu hinzu kommt § 27b VwVfG mit dem Titel „Zugänglichmachung auszulegender Dokumente“. Vorgesehen ist, dass zur Einsicht auszulegende Dokumente über das Internet sowie auf mindestens eine andere Weise zugänglich zu machen sind (verpflichtende Vorschrift). Die neue Norm schränkt damit das Ermessen der Behörden im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 S. 1 PlanSiG ein; sie statuiert eine gebundene Entscheidung im Sinne einer gesetzesgebundenen Verwaltungstätigkeit. Nur falls eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet nicht möglich ist, können sie auf eine andere Weise, die neben der Veröffentlichung im Internet sowieso vorgesehen ist, zugänglich gemacht werden. Zusätzlich können Behörden verlangen, dass die Dokumente in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen sind. Wenn der Vorhabenträger der Ansicht ist, dass die Dokumente Geheimnisse enthalten, so hat er diese zu kennzeichnen und der Behörde als Arbeitserleichterung eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

Zur „Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit“ sieht der neue § 27c VwVfG die Einführung der elektronischen Ersetzung von Erörterungen, mündlichen Verhandlungen u. dgl. durch Online-Konsultationen oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch Video- und Telefonkonferenzen vor. Damit werden die Regelungen aus dem PlanSiG zu diesen digitalen Formaten in das VwVfG übernommen. Das umfasst auch die Regelung zur Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten, was der Regelung des § 5 Abs. 5 S. 1 PlanSiG entspricht. Sowohl die Evaluation des PlanSiG (vgl. Ziekow et al. 2022) als auch die im Rahmen des Projektes geführten Expert*innen-Interviews zeigen deutlich auf, dass die Regelung der Zustimmungspflicht aller zur Teilnahme Berechtigten die Behörden vor eine große Herausforderung stellt und der Praktikabilität digitaler Erörterungstermine entgegensteht.

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